Vereinssatzung
gemäß Beschluss der incontri-Gründungsversammlung vom 19. Februar 1995
§ 1 Zielsetzung
- Der Verein führt den Namen „incontri – Förderverein für Kulturveranstaltungen e.V.“ Sein Sitz ist Rohrbach an der Ilm. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Gründungsjahr ist das Jahr 1995. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, kulturelle – insbesondere musikalische – Veranstaltungen zu organisieren und zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die ihre Mitgliedschaft gegenüber einem Vereinsorgan beantragen. Wenn nicht gewichtige Gründe gegen die Aufnahme in den Verein sprechen, soll dem Antrag durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung entsprochen werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod eines Mitgliedes;
- durch schriftliche Kündigung eines Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres;
- mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes:
- wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt;
- wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt;
- bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu übersenden.
- durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen im Verzug ist.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zu Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monates nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
§ 5 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat einen Betrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres hat die Vorstand die Vereinsmitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder das aus wichtigen Gründen beantragt.
- Die Einladung hat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung leitet der 1. oder 2. Vorsitzende. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
- Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Diese Übertragung gilt nur für eine Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand (§ 26 BGB)
- Der Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorstand (Vorsitzender),
– dem 2. Vorstand (Schatzmeister),
– dem 3. Vorstand (Schriftführer),
– dem 4. Vorstand (künstlerische Leitung).
Er ist auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Sitzung im Amt. - Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. oder der 2. Vorstand, gemeinsam vertreten.
- Die laufende Verwaltung der Angelegenheiten des Vereins obliegt dem Vorstand. Er hat darüber hinaus die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt er aus.
§ 9 Auflösung
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rohrbach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Musik in der Gemeinde zu verwenden hat.